Einfachere Kommu­ni­ka­tionsmöglichkeiten

Heute sind die Kommu­ni­ka­tion und der Zugang zu Informationen mehr denn je grundlegende Aspekte der Teilhabe am sozialen Leben und der Selb­stän­dig­keit. Es ist daher wichtig, dass auch Menschen mit Behin­de­rungen daran teilhaben können. Noch stossen viele Menschen mit einer Sprach-, Hör- oder Seh­behin­de­rung aber auf zahlreiche Hindernisse, die es ihnen erschweren, sich richtig zu informieren oder an Kommu­ni­ka­tionsprozessen teilzuhaben. Der Abbau dieser Schranken führt zu besseren und vielfältigeren Kommu­ni­ka­tionsmitteln und neuen Angeboten, von denen auch die Allgemeinheit vielfach profitiert.

Die UNO-Behinder­ten­rechts­konvention hält unter Art. 21 fest, dass die Vertrags­staaten alle geeigneten Mass­nahmen treffen müssen, damit gewährleistet ist, «dass Menschen mit Behin­de­rungen das Recht auf freie Meinungsäusserung und Meinungsfreiheit haben, einschliesslich der Freiheit, Informationen und Gedankengut zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleich­berech­tigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommu­ni­ka­tion […].»

Noch ist dieses Ziel nicht erreicht. Die Schwierigkeiten, auf die Menschen mit Einschränkungen in der Verständigung stossen, sind je nach Kontext und Behin­de­rung unterschiedlich. Für Menschen mit einer Hör­behin­de­rung bei­spiels­weise wird das Gespräch mit dem Gegenüber in einer lauten oder schlecht beleuchteten Umgebung rasch zu einem Problem. Für Menschen mit einer Seh­behin­de­rung ist es oft schwierig, klein­gedruckte Informationen zu lesen. Hinweise auf Distanz und mit schlechtem Kontrast können oft nur eingeschränkt wahrgenommen werden. Und für Menschen mit einer geistigen Behin­de­rung kann es eine zu komplexe Aufgabe sein, einen Automaten zu bedienen. Ungeeignete Kommu­ni­ka­tionsformen können deshalb zu sozialer Ausgrenzung und/oder einer starken Abhängigkeit von Drittpersonen bei der Bewältigung des Alltags führen. Viele dieser Hindernisse können aber abgebaut werden.

Die UNO-Behinder­ten­rechts­konvention verlangt eine adäquate Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behin­de­rungen bei der Kommu­ni­ka­tion. Unter anderem sind «Menschen mit Behin­de­rungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behin­de­rung geeignet sind, zur Verfügung zu stellen». Private Anbieter, die nur über das Internet ihre Dienste für die Allgemeinheit anbieten, sind dazu aufgefordert, Informationen und Dienstleistungen in Formaten anzubieten, die auch für Menschen mit Behin­de­rungen zugänglich und nutzbar sind. Dasselbe gilt für die Massenmedien. Die Behörden sollen hierbei eine Vorreiterrolle einnehmen und im Umgang mit Menschen mit Behin­de­rungen die Verwendung der Gebärdensprache, der Brailleschrift und allen anderen Mitteln, die die Kommu­ni­ka­tion mit diesen Personen vereinfachen, bewusst fördern.

Erfahrungen zeigen, dass eine behinderten­gerecht angepasste Kommu­ni­ka­tion oder Mass­nahmen, die die Kommu­ni­ka­tion für Menschen mit Behin­de­rungen vereinfachen, schliesslich der ganzen Gesellschaft von Nutzen sind. So hat kürzlich der Kanton Basel-Stadt den Testbetrieb für eine elektronische Stimmabgabe angepasst. Neu wird er auch den Stimm­berech­tigten mit einer Behin­de­rung angeboten. Sollte der Probelauf erfolgreich verlaufen, dann wird der neue komplementäre Stimmkanal schrittweise auf alle Stimmberechtigten ausgedehnt.